Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 14.10.2005

Rechtsprechung
   OLG München, 13.09.2005 - 16 WF 1542/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11014
OLG München, 13.09.2005 - 16 WF 1542/05 (https://dejure.org/2005,11014)
OLG München, Entscheidung vom 13.09.2005 - 16 WF 1542/05 (https://dejure.org/2005,11014)
OLG München, Entscheidung vom 13. September 2005 - 16 WF 1542/05 (https://dejure.org/2005,11014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 2
    Prozesskostenvorschusspflicht des verdienenden, Trennungsunterhalt schuldenden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 292
  • FamRZ 2006, 791
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 16 WF 1542/05
    Bei der Leistungsfähigkeit ist dabei nach BGH im Gegensatz zum Kindesunterhalt, bei dem nach § 1603 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB alle Mittel einzusetzen sind, nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt zu wahren (BGH, FamRZ 2004, 1633 ).

    Dies wird von Viefhues in seiner Anmerkung zu BGH, FamRZ 2004, 1633 übersehen, ebenso von einem Teil der ihm folgenden obergerichtlichen Rechtsprechung.

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 3 WF 114/18

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von

    Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (vgl. OLG München Beschluss vom 13.09.2005 - 16 WF 1542/05 -, juris FamRZ 2006, 791; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010 - 16 WF 186/10 -, juris FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 5 WF 58/12 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016, 1279f Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 6 Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2013 - 2 UFH 8/13

    Kein Ersatz des Ehegatten-Verfahrenskostenvorschusses durch Darlehensgewährung

    Bei durchschnittlichen Einkünften soll zwar ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ausscheiden, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute über den Unterhalt annähernd hälftig verteilt werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1235; OLG München FamRZ 2006, 791).
  • OLG Celle, 25.10.2023 - 21 UF 105/23

    Verfahrenskostenvorschuss; Vermögensverwertung; Bedürftigkeit;

    Der Senat verkennt nicht, dass unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes bei Zahlung eines Trennungsunterhalts nach Quote die Bejahung eines Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nur in Betracht kommt, wenn der Pflichtige Vermögen oder nicht prägende Einkünfte hat ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2019, Az. II-3 WF 114/18 , FamRZ 2019, 992 ; OLG München, Beschluss vom 13. September 2005, Az. 16 WF 1542/05 , FamRZ 2006, 791 ).
  • AG Mönchengladbach, 12.07.2012 - 40 F 90/12
    Ein zusätzlicher Verfahrenskostenvorschuss ist nur dann abzulehnen, wenn bei Vorliegen von durchschnittlichen Einkünften im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird (vgl. u.a. Beschluss des OLG München vom 13.09.2005, Az. 16 WF 1542/05).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - 2 UF 57/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3318
OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - 2 UF 57/05 (https://dejure.org/2005,3318)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.10.2005 - 2 UF 57/05 (https://dejure.org/2005,3318)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 - 2 UF 57/05 (https://dejure.org/2005,3318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Unbedingte Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings ; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1570; ; BGB § 1573 Abs. 2; ; BGB § 1579; ; BGB § 1579 Nr. 4; ; BGB § 1579 Nr. 7

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des begrenzten Realspittings; Erwerbsobliegenheit der Mutter eines schwerstbehinderten volljährigen Kindes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1602 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 513
  • FamRZ 2006, 791 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83

    Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - 2 UF 57/05
    Da es in der freien Entscheidung eines Unterhaltsberechtigten steht, ob er wieder heiraten will oder nicht, müssen besondere Umstände hinzutreten, damit in dem Absehen von einer Heirat ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB erblickt werden kann (BGH FamRZ 1984, 986 zum inhaltsgleichen § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a. F.).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - 2 UF 57/05
    Diese Zinseinkünfte der Beklagten sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht bedarfsdeckend anzurechnen (§ 1577 BGB), sondern als Surrogat für den während der Ehe auch von ihr durch Wohnen im eigenen Anwesen gezogenen Wohnvorteil nach der Differenzmethode in die Bedarfsbemessung einzustellen (BGH FamRZ 2001, 986).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - 2 UF 57/05
    Der Unterhaltsberechtigte kann diese Zustimmung in der Regel selbst dann nicht verweigern, wenn die Parteien über die Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen streiten; dieser Streit ist ggfs. durch die Finanzämter bzw. Gerichte zu klären (BGH FamRZ 1998, 953).
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZR 284/99

    Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Aufnahme einer Beziehung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - 2 UF 57/05
    Ein länger andauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem Dritten (wie es bei dem seit 1999 bestehenden intimen Verhältnis der Beklagten zu G... gegeben ist) kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, dann zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB und zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung des Verpflichteten führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam anstelle einer Ehe getreten ist (BGH FamRZ 2002, 23 ff [25]. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen für ein eheähnliches Zusammenleben sein wird (BGH aaO).
  • BGH, 30.05.1990 - XII ZR 57/89

    Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung für Elementarunterhalt und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - 2 UF 57/05
    Die - auch im Hinblick auf den erhobenen Verwirkungseinwand zulässige (BGH FamRZ 1990, 1095) - Abänderungsklage führt nicht zum begehrten Erfolg.
  • OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 UF 72/15

    Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten

    Die etwaige Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Durchsetzung des Nachteilsausgleichs bietet für sich keinen hinreichenden Anlass für die Anordnung einer Sicherheitsleistung, weil auch im Zusammenhang mit der für die Freigabe der Sicherheitsleistung erforderlichen Zustimmung solche unberechtigten Verzögerungen eintreten könnten (vgl. OLGR Zweibrücken 2006, 293 - Rdnr. 46 ff bei juris).
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